Flexibilität ist gefordert

Der Bayerische Eissport-Verband hat zusammen mit den Bayern- und Landesligisten in einer Online-Ligentagung beschlossen, dass die laufende Saison vorerst unverändert fortgeführt wird. Der BEV will darüber hinaus Mannschaften aus Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 1000 einen Tausch des Heimrechts oder die Wahl einer anderen Heimspielstätte ermöglichen. „Pragmatisch, einfach, schnell wollen wir sein“, sagt Eishockey-Obmann Frank Butz.
Wie es in den Bezirksligen und im Nachwuchs weitergeht, wird in zeitnahen weiteren Tagungen erörtert. Ein Saisonabbruch oder eine Unterbrechung kommen „Stand jetzt nicht in Frage“, erklärt Butz.

Folgende Zutrittsregeln gelten ab sofort für den Trainings- und Spielbetrieb im Lechparkstadion Lechbruck:

Wie hat der Testnachweis zu erfolgen?

Der negative Testnachweis ist in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen und kann sein:

– PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
– PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
– „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde

 

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?

Getesteten Personen stehen folgende Personengruppen gleich und haben folglich weiterhin Zutritt bei 2Gplus:

– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12- bis 17 Jahren)
– noch nicht eingeschulte Kinder

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können ebenfalls zum Sportbetrieb zugelassen werden. Dies ist allerdings vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen (inkl. vollständigen Namen und Geburtsdatum). Zudem ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen („Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ sind in diesem Fall nicht zulässig).

 

Wie verhält es sich mit der sog. Schultestung bei Berufsschülern?

Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen.
Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!

 

Können ungeimpfte bzw. nicht als genesen geltenden Mitarbeiter/Ehrenamtliche die Sportstätte bei 2Gplus betreten?

Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, müssen dann an mind. zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis (PCR-Test) verfügen. Hierbei muss es sich um einen PCR-Test handeln – ein „Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ ist nicht zulässig.

Dies gilt somit auch für Übungsleiter und Trainer.

 

Wie verhält es sich mit dem Sportbetrieb bei einer Inzidenz von über 1.000?

Überschreitet in einem Landkreis/kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, so ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und weiteren Sportstätten untersagt. Der Sportbetrieb ist damit verboten und einzustellen.

 

Wann gelten die Hotspot-Regelungen?

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat dies unverzüglich bekannt zu machen, sobald die 7- Tage-Inzidenz den Wert von 1.000 überschreitet. Die Regelungen finden dann ab dem nächsten Tag der Bekanntmachung Anwendung (z. B. Bekanntmachung am Montag, Anwendung der Regelung am Dienstag).

 

Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.
Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.