Das Landratsamt Ostallgäu weist auf die geänderten Regeln zur Testnachweis-Pflicht hin, die ab Montag, 23. August 2021, im gesamten Landkreis Ostallgäu gelten.

Schon mit Wirkung zum vergangenen Samstag, 21. August 2021, hatte der Landkreis Ostallgäu den maßgeblichen Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen treten Regelungen in Kraft, die die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises für alle diejenigen betreffen, die keinen Nachweis über ihre Impfung oder Genesung von einer Covid-Infektion erbringen können (sogenannte 3G-Regel).

Einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 13.BayIfSMV müssen u.a. vorlegen:

  • die Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an Hochschulen, § 23 Nr. 3 13.BayIfSMV, und die Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 13.BayIfSMV.

Soweit für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:

  • Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

– eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleisäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
– eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
– eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

  • Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

– asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
– Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Sobald die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet und damit die Regeln zum Testnachweis wieder aufgehoben sind, wird das Landratsamt dies entsprechend bekannt geben.