Folgende Zutrittsregeln gelten ab sofort und bis auf Weiteres für den Trainings- und Spielbetrieb im Lechparkstadion Lechbruck:
Wie verhält es sich bei 2Gplus mit Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen?
Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder getestet sind (3G-Regelung).
Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den bisherigen Vorgaben des § 28b Abs. 1 IfSG –hierbei gilt dann die 3G-Regelung.
Wie verhält es sich mit der sog. Schultestung bei Berufsschülern?
Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen.
Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!
Muss ich als Verein die entsprechenden Nachweise einsehen bzw. dokumentieren?
Die vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Person verpflichtend und somit einzusehen. Eine Dokumentation hat nicht zu erfolgen.
Sofern Sie als Verein eigens durchgeführte bzw. beaufsichtigte Testmöglichkeiten vor Ort unter
Aufsicht zur Verfügung stellen, sind diese Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren.
Ist der Wettkampfbetrieb weiterhin erlaubt?
Ja, der Wettkampfbetrieb ist weiterhin unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung möglich. In den geltenden Bestimmungen wird nicht zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb unterschieden. Es gelten hier die identischen Regelungen.
Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske).
Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübung
besteht keine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Von der Maskenpflicht sind befreit:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name,
Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung)
Müssen auch Kinder und Jugendliche eine FFP2-Maske tragen?
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.
Dürfen Vereinsgaststätten öffnen?
Gastronomische Angebote dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel angeboten werden. Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang von Personen nur erfolgen, wenn diese geimpft oder genesen sind oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.
Außerdem gilt eine Sperrstunde für die Gastronomie von 22 – 5 Uhr!
Bei einer Inzidenz von über 1.000 sind auch Vereinsgaststätten zu schließen. Hier ist dann lediglich die Mitnahme von Speisen und Getränken erlaubt. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.